Beleuchtung

 

1933 - 1969

Art. 19 MFG.

Die Fahrzeuge müssen vom Beginn der Dämmerung an mit den vorgeschriebenen Lichtern versehen sein.


 

Rückstrahler hinten

sind Rückwirkend für Alle Fahrzuege pflicht

(KS BAP vom 01.1265)

 

 

Rückstrahler vorne

Anzahl

2

*

Farbe

weiss

*

nur erford. wenn keine Batterie

*



 

Standlicht

und Markierlicht

(Art.13 Abs1 MFV / Art.29Abs.1)

Anzahl

2

*

Farbe

weiss gelb

*

Anbauhöhe

350 - 1500mm

dürfen nicht blenden

*


Montage möglichst weit aussen am Fahrzeug.

Sind die Abblendlichter mehr als 40cm vom Fahrzeugrand entfernt, müssen die Standlichter gleichzeitig leuchten.

Die Standlichter sollen Nachts aus einer Entfernung von 300m bei klarer Witterung sichtbar sein.


 

Abblendlicht 

(Art.13 Abs1 MFV / Art.29Abs.1)

Anzahl

2

*

Farbe

weiss/gelb

*

max. 1,20m Höhe

Reichweite 30m

Breite Lichtkegel 6m

*


- Die Hell-Dunkelgrenze soll waagrecht sein. 

- Glühlampen mit Abblendfaden ohne Abblendklappe (Schaufel) sind verboten. (Sealed-Beam-Scheinwerfer).

- Für Motorwagen, die höchstens 45 km/h erreichen, genügen vorn zwei weisse Lichter, die ohne zu blenden so kräftig sind, dass jedes Hinderniss auf der Strasse auf eine Strecke von 30m wahrgenommen werden kann.


 

Fernlicht

(Art.13 Abs1 MFV)

Anzahl

2

*

Farbe

weiss / gelb

*

Reichweite 100m

Breite Lichtkegel 6m


- höchstens 1,2m über Fahrbahn mont.

Sie müssen die Strasse in einer Breite von 6m auf einer Strecke von 100m genügend beleuchten.

- Sie müssen durch eine einfache Vorrichtung abgeblendet

werden können.

( Kippreflektoren sind zugelassen, KS 13.3.59 B/2d)

- Kontrollampe ist fakultativ


 

Schlusslicht

(Art.13 Abs1 MFV)

Anzahl

1-2

*

Farbe

rot

*

hi Links

max. 40 cm vom Rand

zus. 1 re. mögl.

*



 

Stopplicht

(Art.13 Abs1 MFV)

Anzahl

1-2

*

Farbe

rot/orange/gelb

*

kann links,

in der Mitte

oder re sein.

*


Das Stopplicht muss bei Tag auf 50m sichtbar sein.

Es muss stärker aufleuchten als dass Schlusslicht.

Motorwage mit max. 20km/h brauchen kein Stopplicht.

(KS EJPD vom 6.12.33)


 

Rückstrahler hinten

(KS BAP vom 01.1265)

Anzahl

2

*

Farbe

rot

*



 

Kontrollschild Bel.

(Art.13 Abs1 MFV)

Anzahl

1- 2

*

Farbe

weiss

*

so stark, dass das Kontrollschild auf 20m deutlich lesbar ist.



 

Blinker

(Art.12 Abs1 MFV)

Anzahl

2

*

Farbe

gelb/orange/rot

*

Blinker sind sehr

empfohlen

aber...


Winker (orange leuchtende Fahrtrichtungsanzeiger sind auch gestattet.

Sie müssen jedoch so weit über die Wagenbreite vorstehen, dass sie auch von hinten gut sichtbar sind.

In ruhendem Zustand dürfen sie nicht sichtbar sein.

Bis 1.1.1970 zugelassen.

Bei offenen Fahryeugen konnten noch Handyeichen yugelassen werden, wenn sie vom nachfolgenden Verkehr gesehen werden konnen.


Der Motorwagen

kann mit folgenden weiteren Beleuchtungsvorrichtungen

versehen sein:

 


 

Nebellampen vorn

(Art.13 Abs1 MFV / KS EJPD vom 9.12.1939)

Anzahl

2

*

Farbe

gelb/weiss

*

 

dürfen nicht blenden.

*


Sie dürfen gleichzeitig nur mit Standlichtern oder mit den Abblendlichtern brennen (KS EJPD vom 9.12.1937 und 3.9.1940)


 

Kurvenlampen

(KS EJPD vom 6.10.1948)

Anzahl

2

*

Farbe

gelb/weiss

*

 dürfen nicht blenden.

max. 25m weit.

*



 

Rückfahrlampen

(Art.13, Abs1 MFV)

Anzahl

2

*

Farbe

weiss

*



 

Veteranenfahrzeuge wurden teilweise original mit

drei vorderen Leuchten

in Verkehr gesetzt. Gemäss heutigem Recht sind Fahrzeuge mit drei Leuchten jedoch nicht zugelassen.

Um Originalität solcher Veterananfahrzeuge nicht zu beeinträchtigen, dürfen diese leuchten am Fahrzeug belassen werden. Sie müssen aber für die Fahrt bei Nacht mit einem zusatzlichen Schalter separat ausgeschaltet werden können.

(KS 13.03.59)


folgenden Beleuchtungsvorrichtungen sind untersagt

 

Sucherlampen

 sind nicht gestattet

 (Art.38, Abs1 MFV)