1933 - 1969
Art. 19 MFG.
Die Fahrzeuge müssen vom Beginn der Dämmerung an mit den vorgeschriebenen Lichtern versehen sein.
Rückstrahler hinten
sind Rückwirkend für Alle Fahrzuege pflicht
(KS BAP vom 01.1265)
Rückstrahler vorne
Anzahl
2
*
Farbe
weiss
*
nur erford. wenn keine Batterie
*
Standlicht
und Markierlicht
(Art.13 Abs1 MFV / Art.29Abs.1)
Anzahl
2
*
Farbe
weiss gelb
*
Anbauhöhe
350 - 1500mm
dürfen nicht blenden
*
Montage möglichst weit aussen am Fahrzeug.
Sind die Abblendlichter mehr als 40cm vom Fahrzeugrand entfernt, müssen die Standlichter gleichzeitig leuchten.
Die Standlichter sollen Nachts aus einer Entfernung von 300m bei klarer Witterung sichtbar sein.
Abblendlicht
(Art.13 Abs1 MFV / Art.29Abs.1)
Anzahl
2
*
Farbe
weiss/gelb
*
max. 1,20m Höhe
Reichweite 30m
Breite Lichtkegel 6m
*
- Die Hell-Dunkelgrenze soll waagrecht sein.
- Glühlampen mit Abblendfaden ohne Abblendklappe (Schaufel) sind verboten. (Sealed-Beam-Scheinwerfer).
- Für Motorwagen, die höchstens 45 km/h erreichen, genügen vorn zwei weisse Lichter, die ohne zu blenden so kräftig sind, dass jedes Hinderniss auf der Strasse auf eine Strecke von 30m wahrgenommen werden kann.
Fernlicht
(Art.13 Abs1 MFV)
Anzahl
2
*
Farbe
weiss / gelb
*
Reichweite 100m
Breite Lichtkegel 6m
- höchstens 1,2m über Fahrbahn mont.
Sie müssen die Strasse in einer Breite von 6m auf einer Strecke von 100m genügend beleuchten.
- Sie müssen durch eine einfache Vorrichtung abgeblendet
werden können.
( Kippreflektoren sind zugelassen, KS 13.3.59 B/2d)
- Kontrollampe ist fakultativ
Schlusslicht
(Art.13 Abs1 MFV)
Anzahl
1-2
*
Farbe
rot
*
hi Links
max. 40 cm vom Rand
zus. 1 re. mögl.
*
Stopplicht
(Art.13 Abs1 MFV)
Anzahl
1-2
*
Farbe
rot/orange/gelb
*
kann links,
in der Mitte
oder re sein.
*
Das Stopplicht muss bei Tag auf 50m sichtbar sein.
Es muss stärker aufleuchten als dass Schlusslicht.
Motorwage mit max. 20km/h brauchen kein Stopplicht.
(KS EJPD vom 6.12.33)
Rückstrahler hinten
(KS BAP vom 01.1265)
Anzahl
2
*
Farbe
rot
*
Kontrollschild Bel.
(Art.13 Abs1 MFV)
Anzahl
1- 2
*
Farbe
weiss
*
so stark, dass das Kontrollschild auf 20m deutlich lesbar ist.
Blinker
(Art.12 Abs1 MFV)
Anzahl
2
*
Farbe
gelb/orange/rot
*
Blinker sind sehr
empfohlen
aber...
Winker (orange leuchtende Fahrtrichtungsanzeiger sind auch gestattet.
Sie müssen jedoch so weit über die Wagenbreite vorstehen, dass sie auch von hinten gut sichtbar sind.
In ruhendem Zustand dürfen sie nicht sichtbar sein.
Bis 1.1.1970 zugelassen.
Bei offenen Fahryeugen konnten noch Handyeichen yugelassen werden, wenn sie vom nachfolgenden Verkehr gesehen werden konnen.
Der Motorwagen
kann mit folgenden weiteren Beleuchtungsvorrichtungen
versehen sein:
Nebellampen vorn
(Art.13 Abs1 MFV / KS EJPD vom 9.12.1939)
Anzahl
2
*
Farbe
gelb/weiss
*
dürfen nicht blenden.
*
Sie dürfen gleichzeitig nur mit Standlichtern oder mit den Abblendlichtern brennen (KS EJPD vom 9.12.1937 und 3.9.1940)
Kurvenlampen
(KS EJPD vom 6.10.1948)
Anzahl
2
*
Farbe
gelb/weiss
*
dürfen nicht blenden.
max. 25m weit.
*
Rückfahrlampen
(Art.13, Abs1 MFV)
Anzahl
2
*
Farbe
weiss
*
Veteranenfahrzeuge wurden teilweise original mit
drei vorderen Leuchten
in Verkehr gesetzt. Gemäss heutigem Recht sind Fahrzeuge mit drei Leuchten jedoch nicht zugelassen.
Um Originalität solcher Veterananfahrzeuge nicht zu beeinträchtigen, dürfen diese leuchten am Fahrzeug belassen werden. Sie müssen aber für die Fahrt bei Nacht mit einem zusatzlichen Schalter separat ausgeschaltet werden können.
(KS 13.03.59)
folgenden Beleuchtungsvorrichtungen sind untersagt
Sucherlampen
sind nicht gestattet
(Art.38, Abs1 MFV)