Motorräder ohne Beleuchtung
dürfen nur mit folgenden Auflagen verkehren:
- nur am Tag
- gute Sicht
-keine Tunnels
Code 500:
FZ ohne Beleuchtung. Fahrten nur am Tag und bei guter Sicht. Es duerfen keine Tunnels befahren werden.
Rückstrahler hinten
sind Rückwirkend für Alle Fahrzuege pflicht.
Flache 20cm2, Anbringungshohe 25 - 90cm
(KS BAP vom 01.1965)
Das
Zweirädrige Motorrad
vor 1933
muss mit folgenden Beleuchtungsvorrichtungen
versehen sein.
Abblendlicht
Anzahl
1
*
Farbe
weiss / gelb
*
- Es muss die Strasse in einer Breite von 6m, auf einer Strecke von 30m geügend beleuchten.
- Wenn FZ < 45km/h, genügt vorn ein weisses Licht, das ohne zu blenden so kräftig ist, dass jedes Hindernis auf der Strasse
auf eine Strecke von 30m und eine Breite von 6m
wahrgenommen werden kann.
Fernlicht
Anzahl
1
*
Farbe
weiss
*
nur wenn V.max.
> 45km/h ist.
*
- Kontrolllampe für Fernlicht ist fakultativ, erst obligatorisch ab 1959
- höchstens 1,2m über Fahrbahn mont.
- Es muss die Strasse in einer Breite von 6m auf einer Strecke von 100m genügend beleuchten.
- Es muss durch eine einfache Vorrichtung abgeblendet werden können.
(Kippreflektoren beidsteitig zugelassen,KS 13.3.59 B/2d)
Schlusslicht
Anzahl
1
*
Farbe
rot
*
Rückstrahler hinten
Anzahl
1
*
Farbe
rot
*
Kontrollschild Bel.
Anzahl
1
*
Farbe
weiss
*
so stark, dass das Kontrollschild auf 20m deutlich lesbar ist.
Blinker fakultativ
Anzahl
2
*
Farbe
gelb / weiss
*
Seitenwagen
müssen auf der äusseren Seite mit einem nicht blendenden Licht versehen sein, das nach vorne weiss und nach hinten rot leuchtet.
Dreirädrige Motorräder
müssen mit den gleichen Beleuchtungsvorschriften versehen sein wie Motorwagen.
Erleichterungen für Fahrzeuge bis 1,4m Breite sind anwendbar.
Sucherlampen
die fest mit dem Fahrzeug verbunden sind,
sind unterssagt.
(belassen, wirksam ausser Betrieb setzen).