Beleuchtung

 

Motorräder ohne Beleuchtung

dürfen nur mit folgenden Auflagen verkehren:

- nur am Tag

- gute Sicht

-keine Tunnels

 

Code 500:

               FZ ohne Beleuchtung. Fahrten nur am Tag und bei guter Sicht.                    Es duerfen keine Tunnels befahren werden.

 


Rückstrahler hinten

sind Rückwirkend für Alle Fahrzuege pflicht.

Flache 20cm2, Anbringungshohe 25 - 90cm

(KS BAP vom 01.1965)

 


 

Das

Zweirädrige Motorrad 

vor 1933

muss mit folgenden Beleuchtungsvorrichtungen

versehen sein.

 


 

Abblendlicht

Anzahl

1

*

Farbe

weiss / gelb

*


- Es muss die Strasse in einer Breite von 6m, auf einer Strecke von 30m geügend beleuchten.

- Wenn FZ < 45km/h, genügt vorn ein weisses Licht, das ohne zu blenden so kräftig ist, dass jedes Hindernis auf der Strasse

auf eine Strecke von 30m und eine Breite von 6m

wahrgenommen werden kann.


 

Fernlicht

Anzahl

1

*

Farbe

weiss

*

nur wenn V.max.

> 45km/h ist.

*


- Kontrolllampe für Fernlicht ist fakultativ, erst obligatorisch ab 1959

- höchstens 1,2m über Fahrbahn mont.

- Es muss die Strasse in einer Breite von 6m auf einer Strecke von 100m genügend beleuchten.

- Es muss durch eine einfache Vorrichtung abgeblendet werden können.

(Kippreflektoren beidsteitig zugelassen,KS 13.3.59 B/2d)


 

Schlusslicht

Anzahl

1

*

Farbe

rot

*



 

Rückstrahler hinten

Anzahl

1

*

Farbe

rot

*



 

Kontrollschild Bel.

Anzahl

1

*

Farbe

weiss

*

so stark, dass das Kontrollschild auf 20m deutlich lesbar ist.



 

Blinker fakultativ

Anzahl

2

*

Farbe

gelb / weiss

*



 

Seitenwagen

müssen auf der äusseren Seite mit einem nicht blendenden Licht versehen sein, das nach vorne weiss und nach hinten rot leuchtet.

 


 

Dreirädrige Motorräder

müssen mit den gleichen Beleuchtungsvorschriften versehen sein wie Motorwagen.

Erleichterungen für Fahrzeuge bis 1,4m Breite sind anwendbar.

 


Sucherlampen

die fest mit dem Fahrzeug verbunden sind,

sind unterssagt.

(belassen, wirksam ausser Betrieb setzen).