Beleuchtung

aus dem Konkordat 

vom Bundesrat 7. April 1914

Art.30

Jeder Motorwagen muss von Beginn der Dämmerung an

auf der Vorderseite mit zwei weissen Lichtern

auf der Hinterseite mit einem roten Lichte

vershen sein.

Der hinter Nummernschild muss derart beleuchtet werden, 

dass er deutlich lesbar ist.

 

Die Strasse soll nach vorne auf eine genügende Strecke

hin beleuchtet werden.

 


Bei sehr alten Fahrzeugen sollte der Originalzustand toleriert werden.

 

Nachfolgende Zusammenfassung ist aus

der Verordnung zum MFG.

 

vor 1930

Rückstrahler hinten

sind Rückwirkend für Alle Fahrzuege pflicht

(KS BAP vom 01.1965)

 

Der Motorwagen vor 1933 muss mit folgenden Beleuchtungsvorrichtungen versehen sein.


 

Rückstrahler vorne

Anzahl

2

*

Farbe

weiss

*

nur erford. wenn FZ keine Batterie hat

*



 

Standlicht

Anzahl

2

*

Farbe

weiss / gelb

*

Anbauhöhe

350 - 1500mm

*


- Montage möglichst weit aussen.

- Sind die Abblendichter mehr als 40cm vom Fahrzeugrand entfernt müssen die Standlichter gleichzeitig leuchten.


 

Abblendlicht

Anzahl

2

*

Farbe

weiss / gelb

*

FZ ohne Licht

Code 500

(siehe ganz unten)

*


- Sie müssen die Strasse in einer Breite von 6m, auf einer Strecke von 30m geügend beleuchten.

- Wenn FZ < 45km/h, genügen vorn zwei weisse Lichter, die ohne zu blenden so kräftig sind, dass jedes Hindernis auf der Strasse

auf eine Strecke von 30m und eine Breite von 6m

wahrgenommen werden kann.


 

Fernlicht

Anzahl

2

*

Farbe

weiss

*

nur wenn V.max.

> 45km/h ist.

*


- Kontrolllampe für Fernlicht ist fakultativ, erst obligatorisch ab 1959

- höchstens 1,2m über Fahrbahn mont.

- Sym. angebracht, gleich stark wirkend.

- Sie müssen die Strasse in einer Breite von 6m auf einer Strecke von 100m genügend beleuchten.

- Sie müssen durch eine einfache Vorrichtung abgeblendet werden können.

(Kippreflektoren beidsteitig zugelassen,KS 13.3.59 B/2d)


 

Schlusslicht

Anzahl

1-2

*

Farbe

rot

*

wenn eins, dann

hinten Links



 

Bremslicht

Anzahl

1-2

*

Farbe

rot/orange/gelb

*

nicht blendend,

stärker als das Schlusslicht



 

Rückstrahler hinten

Anzahl

2

*

Farbe

rot

*



 

Kontrollschild Beleuchtung

Anzahl

1- 2

*

Farbe

weiss

*

so stark, dass das Kontrollschild auf 20m deutlich lesbar ist.



 

Blinker  - Winker

Anzahl

2

*

Farbe

gelb/orange/rot

*

Blinker sind sehr

empfohlen

aber...


Winker (orange leuchtende Fahrtrichtungsanzeiger sind auch gestattet.

Sie müssen jedoch so weit über die Wagenbreite vorstehen, dass sie auch von hinten gut sichtbar sind. Bis 1.1.1970 zugelassen.

Bei offenen Fahrzeugen könnten noch Handzeichen zugelassen werden, wenn sie vom nachfolgenden Verkehr gesehen werden können.


 

Der Motorwagen

vor 1933

kann mit folgenden

weiteren

Beleuchtungsvorrichtungen versehen sein:

 


 

evtl. Rückfahr Lampen

Anzahl

1 - 2

*

Farbe

weiss

*

 

nicht blendend



 

evtl. vorne Nebellicht

Anzahl

2

*

Farbe

weiss / gelb

*

nicht blendend



 

evtl. Zusatzfernlich

Anzahl

2

*

Farbe

weiss / gelb

*

keine Vorschriften



evtl. Markierlicht oben

Anzahl

2

*

Farbe

weiss

*

 

an den vorderen oberen Ecken

*



Sucherlampen, die fest mit dem Fahrzeug verbunden sind,

sind unterssagt.

(belassen, wirksam ausser Betrieb setzen).


 

Fahrzeuge ohne Beleuchtung dürfen nur mit folgenden Auflagen verkehren:

- nur am Tag

- gute Sicht

-keine Tunnels

- evtl. Mitfahrer erforderlich

 

Text: Code: 500