aus dem Konkordat
vom Bundesrat 7. April 1914
Art.30
Jeder Motorwagen muss von Beginn der Dämmerung an
auf der Vorderseite mit zwei weissen Lichtern
auf der Hinterseite mit einem roten Lichte
vershen sein.
Der hinter Nummernschild muss derart beleuchtet werden,
dass er deutlich lesbar ist.
Die Strasse soll nach vorne auf eine genügende Strecke
hin beleuchtet werden.
Bei sehr alten Fahrzeugen sollte der Originalzustand toleriert werden.
Nachfolgende Zusammenfassung ist aus
der Verordnung zum MFG.
vor 1930
Rückstrahler hinten
sind Rückwirkend für Alle Fahrzuege pflicht
(KS BAP vom 01.1965)
Der Motorwagen vor 1933 muss mit folgenden Beleuchtungsvorrichtungen versehen sein.
Rückstrahler vorne
Anzahl
2
*
Farbe
weiss
*
nur erford. wenn FZ keine Batterie hat
*
Standlicht
Anzahl
2
*
Farbe
weiss / gelb
*
Anbauhöhe
350 - 1500mm
*
- Montage möglichst weit aussen.
- Sind die Abblendichter mehr als 40cm vom Fahrzeugrand entfernt müssen die Standlichter gleichzeitig leuchten.
Abblendlicht
Anzahl
2
*
Farbe
weiss / gelb
*
FZ ohne Licht
Code 500
(siehe ganz unten)
*
- Sie müssen die Strasse in einer Breite von 6m, auf einer Strecke von 30m geügend beleuchten.
- Wenn FZ < 45km/h, genügen vorn zwei weisse Lichter, die ohne zu blenden so kräftig sind, dass jedes Hindernis auf der Strasse
auf eine Strecke von 30m und eine Breite von 6m
wahrgenommen werden kann.
Fernlicht
Anzahl
2
*
Farbe
weiss
*
nur wenn V.max.
> 45km/h ist.
*
- Kontrolllampe für Fernlicht ist fakultativ, erst obligatorisch ab 1959
- höchstens 1,2m über Fahrbahn mont.
- Sym. angebracht, gleich stark wirkend.
- Sie müssen die Strasse in einer Breite von 6m auf einer Strecke von 100m genügend beleuchten.
- Sie müssen durch eine einfache Vorrichtung abgeblendet werden können.
(Kippreflektoren beidsteitig zugelassen,KS 13.3.59 B/2d)
Schlusslicht
Anzahl
1-2
*
Farbe
rot
*
wenn eins, dann
hinten Links
Bremslicht
Anzahl
1-2
*
Farbe
rot/orange/gelb
*
nicht blendend,
stärker als das Schlusslicht
Rückstrahler hinten
Anzahl
2
*
Farbe
rot
*
Kontrollschild Beleuchtung
Anzahl
1- 2
*
Farbe
weiss
*
so stark, dass das Kontrollschild auf 20m deutlich lesbar ist.
Blinker - Winker
Anzahl
2
*
Farbe
gelb/orange/rot
*
Blinker sind sehr
empfohlen
aber...
Winker (orange leuchtende Fahrtrichtungsanzeiger sind auch gestattet.
Sie müssen jedoch so weit über die Wagenbreite vorstehen, dass sie auch von hinten gut sichtbar sind. Bis 1.1.1970 zugelassen.
Bei offenen Fahrzeugen könnten noch Handzeichen zugelassen werden, wenn sie vom nachfolgenden Verkehr gesehen werden können.
Der Motorwagen
vor 1933
kann mit folgenden
weiteren
Beleuchtungsvorrichtungen versehen sein:
evtl. Rückfahr
Lampen
Anzahl
1 - 2
*
Farbe
weiss
*
nicht blendend
evtl. vorne
Nebellicht
Anzahl
2
*
Farbe
weiss / gelb
*
nicht blendend
evtl.
Zusatzfernlich
Anzahl
2
*
Farbe
weiss / gelb
*
keine Vorschriften
evtl. Markierlicht oben
Anzahl
2
*
Farbe
weiss
*
an den vorderen oberen Ecken
*
Sucherlampen, die fest mit dem Fahrzeug verbunden sind,
sind unterssagt.
(belassen, wirksam ausser Betrieb setzen).
Fahrzeuge ohne Beleuchtung dürfen nur mit folgenden Auflagen verkehren:
- nur am Tag
- gute Sicht
-keine Tunnels
- evtl. Mitfahrer erforderlich
Text: Code: 500